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Satz
BGB 1171. 1 Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden , wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt . Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich , wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist ; Zinsen für eine frühere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1171. 1
Der
unbekannte
Gläubiger
kann
im
Wege
des
Aufgebotsverfahrens
mit
seinem
Recht
auch
dann
ausgeschlossen
werden
,
wenn
der
Eigentümer
zur
Befriedigung
des
Gläubigers
oder
zur
Kündigung
berechtigt
ist
und
den
Betrag
der
Forderung
für
den
Gläubiger
unter
Verzicht
auf
das
Recht
zur
Rücknahme
hinterlegt
.
Die
Hinterlegung
von
Zinsen
ist
nur
erforderlich
,
wenn
der
Zinssatz
im
Grundbuch
eingetragen
ist
;
Zinsen
für
eine
frühere
Zeit
als
das
vierte
Kalenderjahr
vor
der
Rechtskraft
des
Ausschließungsbeschlusses
sind
nicht
zu
hinterlegen
.
Englisch
BGB 1171. 1 The right of the unknown creditor may also be excluded by way of a public notice procedure if the owner is entitled to satisfy the creditor or to give notice of termination , and deposits the amount of the claim for the creditor , at the same time waiving the right of withdrawal . The deposit of interest is required only if the rate of interest is registered in the Land Register ; interest for a period earlier than the fourth calendar year prior to the exclusory order coming into legal effect is not required to be deposited .