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DeutschBGB 1170. 1 Ist der Gläubiger unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs . 1 Nr . 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist . Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit , so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags .
EnglischBGB 1170. 1 Where the creditor is unknown , his right may be excluded by means of a public notice procedure if ten years have passed since the last entry in the Land Register with reference to the mortgage and the right of the creditor has not been recognised by the owner within this period in a manner appropriate under section 212 ( 1 ) no . 1 for the limitation period to recommence . If a calendar date is stipulated for payment of the claim , this period shall not commence before the end of the payment date .