kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1170. 1 Ist der Gläubiger unbekannt , so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden , wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs . 1 Nr . 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist . Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit , so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1170. 1
Ist
der
Gläubiger
unbekannt
,
so
kann
er
im
Wege
des
Aufgebotsverfahrens
mit
seinem
Recht
ausgeschlossen
werden
,
wenn
seit
der
letzten
sich
auf
die
Hypothek
beziehenden
Eintragung
in
das
Grundbuch
zehn
Jahre
verstrichen
sind
und
das
Recht
des
Gläubigers
nicht
innerhalb
dieser
Frist
von
dem
Eigentümer
in
einer
nach
§ 212
Abs
. 1
Nr
. 1
zum
Neubeginn
der
Verjährung
geeigneten
Weise
anerkannt
worden
ist
.
Besteht
für
die
Forderung
eine
nach
dem
Kalender
bestimmte
Zahlungszeit
,
so
beginnt
die
Frist
nicht
vor
dem
Ablauf
des
Zahlungstags
.
Englisch
BGB 1170. 1 Where the creditor is unknown , his right may be excluded by means of a public notice procedure if ten years have passed since the last entry in the Land Register with reference to the mortgage and the right of the creditor has not been recognised by the owner within this period in a manner appropriate under section 212 ( 1 ) no . 1 for the limitation period to recommence . If a calendar date is stipulated for payment of the claim , this period shall not commence before the end of the payment date .