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Satz
BGB 1169 Steht dem Eigentümer eine Einrede zu , durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird , so kann er verlangen , dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1169
Steht
dem
Eigentümer
eine
Einrede
zu
,
durch
welche
die
Geltendmachung
der
Hypothek
dauernd
ausgeschlossen
wird
,
so
kann
er
verlangen
,
dass
der
Gläubiger
auf
die
Hypothek
verzichtet
.