kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1167 Erwirbt der persönliche Schuldner , falls er den Gläubiger befriedigt , die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs , so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1167
Erwirbt
der
persönliche
Schuldner
,
falls
er
den
Gläubiger
befriedigt
,
die
Hypothek
oder
hat
er
im
Falle
der
Befriedigung
ein
sonstiges
rechtliches
Interesse
an
der
Berichtigung
des
Grundbuchs
,
so
stehen
ihm
die
in
den
§§ 1144 , 1145
bestimmten
Rechte
zu
.