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Satz
BGB 1166 Ist der persönliche Schuldner berechtigt , von dem Eigentümer Ersatz zu verlangen , falls er den Gläubiger befriedigt , so kann er , wenn der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt , ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen , die Befriedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern , als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet . Die Benachrichtigung darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1166
Ist
der
persönliche
Schuldner
berechtigt
,
von
dem
Eigentümer
Ersatz
zu
verlangen
,
falls
er
den
Gläubiger
befriedigt
,
so
kann
er
,
wenn
der
Gläubiger
die
Zwangsversteigerung
des
Grundstücks
betreibt
,
ohne
ihn
unverzüglich
zu
benachrichtigen
,
die
Befriedigung
des
Gläubigers
wegen
eines
Ausfalls
bei
der
Zwangsversteigerung
insoweit
verweigern
,
als
er
infolge
der
Unterlassung
der
Benachrichtigung
einen
Schaden
erleidet
.
Die
Benachrichtigung
darf
unterbleiben
,
wenn
sie
untunlich
ist
.