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Satz
BGB 1160. 2 Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam , wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1160. 2
Eine
dem
Eigentümer
gegenüber
erfolgte
Kündigung
oder
Mahnung
ist
unwirksam
,
wenn
der
Gläubiger
die
nach
Absatz
1
erforderlichen
Urkunden
nicht
vorlegt
und
der
Eigentümer
die
Kündigung
oder
die
Mahnung
aus
diesem
Grunde
unverzüglich
zurückweist
.
Englisch
BGB 1160. 2 A notice of termination or a warning given to the owner is ineffective if the creditor does not present the documents necessary under subsection ( 1 ) and the owner rejects the notice or the warning for this reason without undue delay .