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DeutschBGB 1160. 1 Der Geltendmachung der Hypothek kann , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , widersprochen werden , wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt ; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen , so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen .