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Satz
BGB 1160. 1 Der Geltendmachung der Hypothek kann , sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist , widersprochen werden , wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt ; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen , so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1160. 1
Der
Geltendmachung
der
Hypothek
kann
,
sofern
nicht
die
Erteilung
des
Hypothekenbriefs
ausgeschlossen
ist
,
widersprochen
werden
,
wenn
der
Gläubiger
nicht
den
Brief
vorlegt
;
ist
der
Gläubiger
nicht
im
Grundbuch
eingetragen
,
so
sind
auch
die
im
§ 1155
bezeichneten
Urkunden
vorzulegen
.