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Satz
BGB 1159. 1 Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist , bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1159. 1
Soweit
die
Forderung
auf
Rückstände
von
Zinsen
oder
anderen
Nebenleistungen
gerichtet
ist
,
bestimmt
sich
die
Übertragung
sowie
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
neuen
Gläubiger
nach
den
für
die
Übertragung
von
Forderungen
geltenden
allgemeinen
Vorschriften
.
Das
Gleiche
gilt
für
den
Anspruch
auf
Erstattung
von
Kosten
,
für
die
das
Grundstück
nach
§ 1118
haftet
.
Englisch
BGB 1159. 1 To the extent that the claim is for arrears of interest or other supplementary payments , the transfer and the legal relationship between the owner and the new creditor are governed by the general provisions that apply to the transfer of claims . The same applies to a claim for the reimbursement of costs for which the plot of land is liable in accordance with section 1118.