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Satz
BGB 1158 Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist , die nicht später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden , finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung ; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen , welche dem Eigentümer nach den §§ 404 , 406 bis 408 , 1157 zustehen , nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1158
Soweit
die
Forderung
auf
Zinsen
oder
andere
Nebenleistungen
gerichtet
ist
,
die
nicht
später
als
in
dem
Kalendervierteljahr
,
in
welchem
der
Eigentümer
von
der
Übertragung
Kenntnis
erlangt
,
oder
dem
folgenden
Vierteljahr
fällig
werden
,
finden
auf
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
neuen
Gläubiger
die
Vorschriften
der
§§ 406
bis
408
Anwendung
;
der
Gläubiger
kann
sich
gegenüber
den
Einwendungen
,
welche
dem
Eigentümer
nach
den
§§ 404 , 406
bis
408 , 1157
zustehen
,
nicht
auf
die
Vorschriften
des
§ 892
berufen
.