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Satz
BGB 1157 Eine Einrede , die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht , kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden . Die Vorschriften der §§ 892 , 894 bis 899 , 1140 gelten auch für diese Einrede .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1157
Eine
Einrede
,
die
dem
Eigentümer
auf
Grund
eines
zwischen
ihm
und
dem
bisherigen
Gläubiger
bestehenden
Rechtsverhältnisses
gegen
die
Hypothek
zusteht
,
kann
auch
dem
neuen
Gläubiger
entgegengesetzt
werden
.
Die
Vorschriften
der
§§ 892 , 894
bis
899 , 1140
gelten
auch
für
diese
Einrede
.