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Satz
BGB 1156 Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung . Der neue Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen , es sei denn , dass die Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1156
Die
für
die
Übertragung
der
Forderung
geltenden
Vorschriften
der
§§ 406
bis
408
finden
auf
das
Rechtsverhältnis
zwischen
dem
Eigentümer
und
dem
neuen
Gläubiger
in
Ansehung
der
Hypothek
keine
Anwendung
.
Der
neue
Gläubiger
muss
jedoch
eine
dem
bisherigen
Gläubiger
gegenüber
erfolgte
Kündigung
des
Eigentümers
gegen
sich
gelten
lassen
,
es
sei
denn
,
dass
die
Übertragung
zur
Zeit
der
Kündigung
dem
Eigentümer
bekannt
oder
im
Grundbuch
eingetragen
ist
.