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Satz
BGB 1155 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden , auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen , so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung , wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre . Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der Forderung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1155
Ergibt
sich
das
Gläubigerrecht
des
Besitzers
des
Hypothekenbriefs
aus
einer
zusammenhängenden
,
auf
einen
eingetragenen
Gläubiger
zurückführenden
Reihe
von
öffentlich
beglaubigten
Abtretungserklärungen
,
so
finden
die
Vorschriften
der
§§ 891
bis
899
in
gleicher
Weise
Anwendung
,
wie
wenn
der
Besitzer
des
Briefes
als
Gläubiger
im
Grundbuch
eingetragen
wäre
.
Einer
öffentlich
beglaubigten
Abtretungserklärung
steht
gleich
ein
gerichtlicher
Überweisungsbeschluss
und
das
öffentlich
beglaubigte
Anerkenntnis
einer
kraft
Gesetzes
erfolgten
Übertragung
der
Forderung
.