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Satz
BGB 1149 Der Eigentümer kann , solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist , dem Gläubiger nicht das Recht einräumen , zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1149
Der
Eigentümer
kann
,
solange
nicht
die
Forderung
ihm
gegenüber
fällig
geworden
ist
,
dem
Gläubiger
nicht
das
Recht
einräumen
,
zum
Zwecke
der
Befriedigung
die
Übertragung
des
Eigentums
an
dem
Grundstück
zu
verlangen
oder
die
Veräußerung
des
Grundstücks
auf
andere
Weise
als
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
zu
bewirken
.