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DeutschBGB 1149 Der Eigentümer kann , solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist , dem Gläubiger nicht das Recht einräumen , zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken .