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Satz
BGB 1148 Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer . Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers , die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen , bleibt unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1148
Bei
der
Verfolgung
des
Rechts
aus
der
Hypothek
gilt
zugunsten
des
Gläubigers
derjenige
,
welcher
im
Grundbuch
als
Eigentümer
eingetragen
ist
,
als
der
Eigentümer
.
Das
Recht
des
nicht
eingetragenen
Eigentümers
,
die
ihm
gegen
die
Hypothek
zustehenden
Einwendungen
geltend
zu
machen
,
bleibt
unberührt
.