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Satz
BGB 1147 Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen , auf die sich die Hypothek erstreckt , erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1147
Die
Befriedigung
des
Gläubigers
aus
dem
Grundstück
und
den
Gegenständen
,
auf
die
sich
die
Hypothek
erstreckt
,
erfolgt
im
Wege
der
Zwangsvollstreckung
.