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Satz
BGB 1145. 2 Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur , wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr , in welchem der Gläubiger befriedigt wird , oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden . Auf Kosten , für die das Grundstück nach § 1118 haftet , findet die Vorschrift keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1145. 2
Die
Vorschrift
des
Absatzes
1
Satz
2
gilt
für
Zinsen
und
andere
Nebenleistungen
nur
,
wenn
sie
später
als
in
dem
Kalendervierteljahr
,
in
welchem
der
Gläubiger
befriedigt
wird
,
oder
dem
folgenden
Vierteljahr
fällig
werden
.
Auf
Kosten
,
für
die
das
Grundstück
nach
§ 1118
haftet
,
findet
die
Vorschrift
keine
Anwendung
.
Englisch
BGB 1145. 2 The provision of subsection ( 1 ) sentence 2 applies to interest and other supplementary payments only if they are due later than in the calendar quarter in which the creditor is satisfied or in the following quarter . Costs for which the plot of land is liable under section 1118 are not governed by the provision .