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Satz
BGB 1143. 1 Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner , so geht , soweit er den Gläubiger befriedigt , die Forderung auf ihn über . Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1143. 1
Ist
der
Eigentümer
nicht
der
persönliche
Schuldner
,
so
geht
,
soweit
er
den
Gläubiger
befriedigt
,
die
Forderung
auf
ihn
über
.
Die
für
einen
Bürgen
geltenden
Vorschriften
des
§ 774
Abs
. 1
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1143. 1 If the owner is not the personal debtor , then the claim , to the extent that the owner satisfies the creditor , passes to him . The provisions of section 774 ( 1 ) , governing a surety , apply with the necessary modifications .