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Satz
BGB 1142. 1 Der Eigentümer ist berechtigt , den Gläubiger zu befriedigen , wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1142. 1
Der
Eigentümer
ist
berechtigt
,
den
Gläubiger
zu
befriedigen
,
wenn
die
Forderung
ihm
gegenüber
fällig
geworden
oder
wenn
der
persönliche
Schuldner
zur
Leistung
berechtigt
ist
.
Englisch
BGB 1142. 1 The owner is entitled to satisfy the creditor if the claim against him has fallen due or if the personal debtor is entitled to perform .