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Satz
BGB 1141. 2 Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs . 2 vor , so hat auf Antrag des Gläubigers das Amtsgericht , in dessen Bezirk das Grundstück liegt , dem Eigentümer einen Vertreter zu bestellen , dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers erfolgen kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1141. 2
Hat
der
Eigentümer
keinen
Wohnsitz
im
Inland
oder
liegen
die
Voraussetzungen
des
§ 132
Abs
. 2
vor
,
so
hat
auf
Antrag
des
Gläubigers
das
Amtsgericht
,
in
dessen
Bezirk
das
Grundstück
liegt
,
dem
Eigentümer
einen
Vertreter
zu
bestellen
,
dem
gegenüber
die
Kündigung
des
Gläubigers
erfolgen
kann
.
Englisch
BGB 1141. 2 If the owner has no residence within the country , or if the requirements of section 132 ( 2 ) have been fulfilled , the local court [ Amtsgericht ] within whose district the plot of land is situated shall appoint for the owner , upon application by the creditor , a representative on whom the notice of the creditor can be served .