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Satz
BGB 1141. 1 Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab , so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam , wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird . Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1141. 1
Hängt
die
Fälligkeit
der
Forderung
von
einer
Kündigung
ab
,
so
ist
die
Kündigung
für
die
Hypothek
nur
wirksam
,
wenn
sie
von
dem
Gläubiger
dem
Eigentümer
oder
von
dem
Eigentümer
dem
Gläubiger
erklärt
wird
.
Zugunsten
des
Gläubigers
gilt
derjenige
,
welcher
im
Grundbuch
als
Eigentümer
eingetragen
ist
,
als
der
Eigentümer
.
Englisch
BGB 1141. 1 Where the due date of the claim is dependent on the giving of notice of termination , the notice is effective in respect of the mortgage only if it is given by the creditor to the owner or by the owner to the creditor . For the benefit of the creditor , the person registered as owner in the Land Register is deemed to be the owner .