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Satz
BGB 1140 Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht , ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892 , 893 ausgeschlossen . Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs , der aus dem Brief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht , steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1140
Soweit
die
Unrichtigkeit
des
Grundbuchs
aus
dem
Hypothekenbrief
oder
einem
Vermerk
auf
dem
Brief
hervorgeht
,
ist
die
Berufung
auf
die
Vorschriften
der
§§ 892 , 893
ausgeschlossen
.
Ein
Widerspruch
gegen
die
Richtigkeit
des
Grundbuchs
,
der
aus
dem
Brief
oder
einem
Vermerk
auf
dem
Briefe
hervorgeht
,
steht
einem
im
Grundbuch
eingetragenen
Widerspruch
gleich
.