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DeutschBGB 1140 Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht , ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892 , 893 ausgeschlossen . Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs , der aus dem Brief oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht , steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich .