kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1137. 1 Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen . Stirbt der persönliche Schuldner , so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen , dass der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1137. 1
Der
Eigentümer
kann
gegen
die
Hypothek
die
dem
persönlichen
Schuldner
gegen
die
Forderung
sowie
die
nach
§ 770
einem
Bürgen
zustehenden
Einreden
geltend
machen
.
Stirbt
der
persönliche
Schuldner
,
so
kann
sich
der
Eigentümer
nicht
darauf
berufen
,
dass
der
Erbe
für
die
Schuld
nur
beschränkt
haftet
.
Englisch
BGB 1137. 1 The owner may assert against the mortgage the defences that are available against the claim to a personal obligor , as well as those available to a surety under section 770. If the personal debtor dies , then the owner may not invoke the fact that his heir has only limited liability for the obligation .