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Satz
BGB 1136 Eine Vereinbarung , durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet , das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten , ist nichtig .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1136
Eine
Vereinbarung
,
durch
die
sich
der
Eigentümer
dem
Gläubiger
gegenüber
verpflichtet
,
das
Grundstück
nicht
zu
veräußern
oder
nicht
weiter
zu
belasten
,
ist
nichtig
.