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Satz
BGB 1135 Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133 , 1134 steht es gleich , wenn Zubehörstücke , auf die sich die Hypothek erstreckt , verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1135
Einer
Verschlechterung
des
Grundstücks
im
Sinne
der
§§ 1133 , 1134
steht
es
gleich
,
wenn
Zubehörstücke
,
auf
die
sich
die
Hypothek
erstreckt
,
verschlechtert
oder
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Wirtschaft
zuwider
von
dem
Grundstück
entfernt
werden
.