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Satz
BGB 1134. 2 Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus , so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen . Das Gleiche gilt , wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist , weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1134. 2
Geht
die
Einwirkung
von
dem
Eigentümer
aus
,
so
hat
das
Gericht
auf
Antrag
des
Gläubigers
die
zur
Abwendung
der
Gefährdung
erforderlichen
Maßregeln
anzuordnen
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
die
Verschlechterung
deshalb
zu
besorgen
ist
,
weil
der
Eigentümer
die
erforderlichen
Vorkehrungen
gegen
Einwirkungen
Dritter
oder
gegen
andere
Beschädigungen
unterlässt
.
Englisch
BGB 1134. 2 If the influence originates from the owner , the court shall , upon application by the creditor , order the measures that are required to avert the danger to be taken . The same applies if the deterioration is to be feared because the owner fails to take the necessary precautions against the influence of third parties or against other damage .