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DeutschBGB 1134. 2 Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus , so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen . Das Gleiche gilt , wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist , weil der Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterlässt .
EnglischBGB 1134. 2 If the influence originates from the owner , the court shall , upon application by the creditor , order the measures that are required to avert the danger to be taken . The same applies if the deterioration is to be feared because the owner fails to take the necessary precautions against the influence of third parties or against other damage .