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Satz
BGB 1133 Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet , so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen . Nach dem Ablauf der Frist ist der Gläubiger berechtigt , sofort Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen , wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist . Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig , so gebührt dem Gläubiger nur die Summe , welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1133
Ist
infolge
einer
Verschlechterung
des
Grundstücks
die
Sicherheit
der
Hypothek
gefährdet
,
so
kann
der
Gläubiger
dem
Eigentümer
eine
angemessene
Frist
zur
Beseitigung
der
Gefährdung
bestimmen
.
Nach
dem
Ablauf
der
Frist
ist
der
Gläubiger
berechtigt
,
sofort
Befriedigung
aus
dem
Grundstück
zu
suchen
,
wenn
nicht
die
Gefährdung
durch
Verbesserung
des
Grundstücks
oder
durch
anderweitige
Hypothekenbestellung
beseitigt
worden
ist
.
Ist
die
Forderung
unverzinslich
und
noch
nicht
fällig
,
so
gebührt
dem
Gläubiger
nur
die
Summe
,
welche
mit
Hinzurechnung
der
gesetzlichen
Zinsen
für
die
Zeit
von
der
Zahlung
bis
zur
Fälligkeit
dem
Betrag
der
Forderung
gleichkommt
.