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Satz
BGB 1132. 2 Der Gläubiger ist berechtigt , den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen , dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet . Auf die Verteilung finden die Vorschriften der §§ 875 , 876 , 878 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1132. 2
Der
Gläubiger
ist
berechtigt
,
den
Betrag
der
Forderung
auf
die
einzelnen
Grundstücke
in
der
Weise
zu
verteilen
,
dass
jedes
Grundstück
nur
für
den
zugeteilten
Betrag
haftet
.
Auf
die
Verteilung
finden
die
Vorschriften
der
§§ 875 , 876 , 878
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1132. 2 The creditor is entitled to apportion the amount of the claim between the individual plots of land in such a way that each plot of land is liable only for the apportioned amount . The provisions of sections 875 , 876 and 878 apply with the necessary modifications to the apportionment .