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DeutschBGB 1131 Wird ein Grundstück nach § 890 Abs . 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben , so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück . Rechte , mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist , gehen diesen Hypotheken im Range vor .