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Satz
BGB 1129 Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert , so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs . 2 Satz 1 und des § 1124 Abs . 1 , 3.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1129
Ist
ein
anderer
Gegenstand
als
ein
Gebäude
versichert
,
so
bestimmt
sich
die
Haftung
der
Forderung
gegen
den
Versicherer
nach
den
Vorschriften
des
§ 1123
Abs
. 2
Satz
1
und
des
§ 1124
Abs
. 1 , 3.