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Satz
BGB 1128. 1 Ist ein Gebäude versichert , so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen , wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist . Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen . Die Anzeige darf unterbleiben , wenn sie untunlich ist ; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet , in welchem die Versicherungssumme fällig wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1128. 1
Ist
ein
Gebäude
versichert
,
so
kann
der
Versicherer
die
Versicherungssumme
mit
Wirkung
gegen
den
Hypothekengläubiger
an
den
Versicherten
erst
zahlen
,
wenn
er
oder
der
Versicherte
den
Eintritt
des
Schadens
dem
Hypothekengläubiger
angezeigt
hat
und
seit
dem
Empfang
der
Anzeige
ein
Monat
verstrichen
ist
.
Der
Hypothekengläubiger
kann
bis
zum
Ablauf
der
Frist
dem
Versicherer
gegenüber
der
Zahlung
widersprechen
.
Die
Anzeige
darf
unterbleiben
,
wenn
sie
untunlich
ist
;
in
diesem
Falle
wird
der
Monat
von
dem
Zeitpunkt
an
berechnet
,
in
welchem
die
Versicherungssumme
fällig
wird
.
Englisch
BGB 1128. 1 If a building is insured , the insurer may not pay the insured sum to the insured with effect in relation to the mortgage creditor until the insurer or the insured has notified the mortgage creditor that the damage has occurred and once one month has passed since the receipt of the notification . The mortgage creditor may , before the expiry of this period , make an objection to the insurer with regard to the payment . The notification may be omitted if it is impracticable ; in this case the month is calculated from the point of time at which the insured sum becomes due .