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Satz
BGB 1126 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden , so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen . Die Vorschriften des § 1123 Abs . 2 Satz 1 , des § 1124 Abs . 1 , 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung . Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung , die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird , ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1126
Ist
mit
dem
Eigentum
an
dem
Grundstück
ein
Recht
auf
wiederkehrende
Leistungen
verbunden
,
so
erstreckt
sich
die
Hypothek
auf
die
Ansprüche
auf
diese
Leistungen
.
Die
Vorschriften
des
§ 1123
Abs
. 2
Satz
1 ,
des
§ 1124
Abs
. 1 , 3
und
des
§ 1125
finden
entsprechende
Anwendung
.
Eine
vor
der
Beschlagnahme
erfolgte
Verfügung
über
den
Anspruch
auf
eine
Leistung
,
die
erst
drei
Monate
nach
der
Beschlagnahme
fällig
wird
,
ist
dem
Hypothekengläubiger
gegenüber
unwirksam
.