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Satz
BGB 1124. 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen , bevor sie zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist , oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt , so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam . Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten , so erlischt die Haftung der Forderung ; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung , so geht es der Hypothek im Range vor .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1124. 1
Wird
die
Miete
oder
Pacht
eingezogen
,
bevor
sie
zugunsten
des
Hypothekengläubigers
in
Beschlag
genommen
worden
ist
,
oder
wird
vor
der
Beschlagnahme
in
anderer
Weise
über
sie
verfügt
,
so
ist
die
Verfügung
dem
Hypothekengläubiger
gegenüber
wirksam
.
Besteht
die
Verfügung
in
der
Übertragung
der
Forderung
auf
einen
Dritten
,
so
erlischt
die
Haftung
der
Forderung
;
erlangt
ein
Dritter
ein
Recht
an
der
Forderung
,
so
geht
es
der
Hypothek
im
Range
vor
.
Englisch
BGB 1124. 1 If the rent or usufructuary rent is collected before it is attached in favour of the mortgage creditor , or if it is disposed of in another way prior to the attachment , the disposition is effective in relation to the mortgage creditor . If the disposition consists in the transfer of the claim to a third party , the liability for the claim is extinguished ; if a third party acquires a right to the claim , it has priority over the mortgage .