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DeutschBGB 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile , soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind , sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke , welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind .