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Satz
BGB 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile , soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind , sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke , welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1120
Die
Hypothek
erstreckt
sich
auf
die
von
dem
Grundstück
getrennten
Erzeugnisse
und
sonstigen
Bestandteile
,
soweit
sie
nicht
mit
der
Trennung
nach
den
§§ 954
bis
957
in
das
Eigentum
eines
anderen
als
des
Eigentümers
oder
des
Eigenbesitzers
des
Grundstücks
gelangt
sind
,
sowie
auf
das
Zubehör
des
Grundstücks
mit
Ausnahme
der
Zubehörstücke
,
welche
nicht
in
das
Eigentum
des
Eigentümers
des
Grundstücks
gelangt
sind
.