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Satz
BGB 1116. 2 Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden . Die Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen . Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ; die Vorschriften des § 873 Abs . 2 und der §§ 876 , 878 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1116. 2
Die
Erteilung
des
Briefes
kann
ausgeschlossen
werden
.
Die
Ausschließung
kann
auch
nachträglich
erfolgen
.
Zu
der
Ausschließung
ist
die
Einigung
des
Gläubigers
und
des
Eigentümers
sowie
die
Eintragung
in
das
Grundbuch
erforderlich
;
die
Vorschriften
des
§ 873
Abs
. 2
und
der
§§ 876 , 878
finden
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1116. 2 The issue of the certificate may be excluded . This exclusion may also be effected subsequently . The exclusion requires the agreement of the creditor and of the owner as well as registration in the Land Register ; the provisions of section 873 ( 2 ) and of sections 876 and 878 apply with the necessary modifications .