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Satz
BGB 1114 Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs . 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden , wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1114
Ein
Bruchteil
eines
Grundstücks
kann
außer
in
den
in
§ 3
Abs
. 6
der
Grundbuchordnung
bezeichneten
Fällen
mit
einer
Hypothek
nur
belastet
werden
,
wenn
er
in
dem
Anteil
eines
Miteigentümers
besteht
.