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Satz
BGB 1112 Ist der Berechtigte unbekannt , so finden auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1112
Ist
der
Berechtigte
unbekannt
,
so
finden
auf
die
Ausschließung
seines
Rechts
die
Vorschriften
des
§ 1104
entsprechende
Anwendung
.