kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1109. 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt , so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort . Ist die Leistung teilbar , so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile ; ist sie nicht teilbar , so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung . Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig , dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1109. 1
Wird
das
Grundstück
des
Berechtigten
geteilt
,
so
besteht
die
Reallast
für
die
einzelnen
Teile
fort
.
Ist
die
Leistung
teilbar
,
so
bestimmen
sich
die
Anteile
der
Eigentümer
nach
dem
Verhältnis
der
Größe
der
Teile
;
ist
sie
nicht
teilbar
,
so
finden
die
Vorschriften
des
§ 432
Anwendung
.
Die
Ausübung
des
Rechts
ist
im
Zweifel
nur
in
der
Weise
zulässig
,
dass
sie
für
den
Eigentümer
des
belasteten
Grundstücks
nicht
beschwerlicher
wird
.
Englisch
BGB 1109. 1 If the plot of land of the person entitled is divided , the charge on the land continues in existence for the individual parts . If the performance is divisible , the shares of the owners are determined in the relationship of the size of the parts ; if it is not divisible , the provisions of section 432 apply . The exercise of the right is , in case of doubt , permissible only in such a way that it does not become more burdensome for the owner of the encumbered plot of land .