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Satz
BGB 1105. 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden , dass an denjenigen , zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt , wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind ( Reallast ) . Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden , dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen , wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1105. 1
Ein
Grundstück
kann
in
der
Weise
belastet
werden
,
dass
an
denjenigen
,
zu
dessen
Gunsten
die
Belastung
erfolgt
,
wiederkehrende
Leistungen
aus
dem
Grundstück
zu
entrichten
sind
(
Reallast
) .
Als
Inhalt
der
Reallast
kann
auch
vereinbart
werden
,
dass
die
zu
entrichtenden
Leistungen
sich
ohne
weiteres
an
veränderte
Verhältnisse
anpassen
,
wenn
anhand
der
in
der
Vereinbarung
festgelegten
Voraussetzungen
Art
und
Umfang
der
Belastung
des
Grundstücks
bestimmt
werden
können
.
Englisch
BGB 1105. 1 A plot of land may be encumbered in such a way that recurring acts of performance are to be made from the plot of land to the person in whose favour the encumbrance is created ( charge on land ) . It is also possible to agree as the contents of the charge on land that the acts of performance to be made are adjusted to changed circumstances without notice if , based on the requirements stipulated in the agreement , the type and scope of the encumbrance of the land can be determined .