kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1102 Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum , so wird der Käufer , soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist , von seiner Verpflichtung frei ; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern .