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Satz
BGB 1102 Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum , so wird der Käufer , soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist , von seiner Verpflichtung frei ; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1102
Verliert
der
Käufer
oder
sein
Rechtsnachfolger
infolge
der
Geltendmachung
des
Vorkaufsrechts
das
Eigentum
,
so
wird
der
Käufer
,
soweit
der
von
ihm
geschuldete
Kaufpreis
noch
nicht
berichtigt
ist
,
von
seiner
Verpflichtung
frei
;
den
berichtigten
Kaufpreis
kann
er
nicht
zurückfordern
.