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Satz
BGB 1101 Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat , wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1101
Soweit
der
Berechtigte
nach
§ 1100
dem
Käufer
oder
dessen
Rechtsnachfolger
den
Kaufpreis
zu
erstatten
hat
,
wird
er
von
der
Verpflichtung
zur
Zahlung
des
aus
dem
Vorkauf
geschuldeten
Kaufpreises
frei
.