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Satz
BGB 1100 Der neue Eigentümer kann , wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist , die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern , bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis , soweit er berichtigt ist , erstattet wird . Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer , so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1100
Der
neue
Eigentümer
kann
,
wenn
er
der
Käufer
oder
ein
Rechtsnachfolger
des
Käufers
ist
,
die
Zustimmung
zur
Eintragung
des
Berechtigten
als
Eigentümer
und
die
Herausgabe
des
Grundstücks
verweigern
,
bis
ihm
der
zwischen
dem
Verpflichteten
und
dem
Käufer
vereinbarte
Kaufpreis
,
soweit
er
berichtigt
ist
,
erstattet
wird
.
Erlangt
der
Berechtigte
die
Eintragung
als
Eigentümer
,
so
kann
der
bisherige
Eigentümer
von
ihm
die
Erstattung
des
berichtigten
Kaufpreises
gegen
Herausgabe
des
Grundstücks
fordern
.