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Satz
BGB 1099. 1 Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten , so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs . 2 bestimmten Wirkung mitteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1099. 1
Gelangt
das
Grundstück
in
das
Eigentum
eines
Dritten
,
so
kann
dieser
in
gleicher
Weise
wie
der
Verpflichtete
dem
Berechtigten
den
Inhalt
des
Kaufvertrags
mit
der
im
§ 469
Abs
. 2
bestimmten
Wirkung
mitteilen
.
Englisch
BGB 1099. 1 If a third person gains ownership of the plot of land , he may , in the same way as the person obliged , notify the person entitled of the contents of the purchase agreement with the effect specified in section 469 ( 2 ) .