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Satz
BGB 1088. 1 Die Gläubiger des Bestellers , deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren , können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen . Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen , die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden , wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1088. 1
Die
Gläubiger
des
Bestellers
,
deren
Forderungen
schon
zur
Zeit
der
Bestellung
verzinslich
waren
,
können
die
Zinsen
für
die
Dauer
des
Nießbrauchs
auch
von
dem
Nießbraucher
verlangen
.
Das
Gleiche
gilt
von
anderen
wiederkehrenden
Leistungen
,
die
bei
ordnungsmäßiger
Verwaltung
aus
den
Einkünften
des
Vermögens
bestritten
werden
,
wenn
die
Forderung
vor
der
Bestellung
des
Nießbrauchs
entstanden
ist
.
Englisch
BGB 1088. 1 The creditors of the grantor whose claims were already subject to interest at the time of the grant may for the duration of the usufruct also require the interest from the usufructuary . The same applies to other recurrent payments that in the case of proper management are satisfied from the income of the assets , if the claim arose before the usufruct was granted .