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Satz
BGB 1086 Die Gläubiger des Bestellers können , soweit ihre Forderungen vor der Bestellung entstanden sind , ohne Rücksicht auf den Nießbrauch Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen verlangen . Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen erlangt , so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Wertes ; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1086
Die
Gläubiger
des
Bestellers
können
,
soweit
ihre
Forderungen
vor
der
Bestellung
entstanden
sind
,
ohne
Rücksicht
auf
den
Nießbrauch
Befriedigung
aus
den
dem
Nießbrauch
unterliegenden
Gegenständen
verlangen
.
Hat
der
Nießbraucher
das
Eigentum
an
verbrauchbaren
Sachen
erlangt
,
so
tritt
an
die
Stelle
der
Sachen
der
Anspruch
des
Bestellers
auf
Ersatz
des
Wertes
;
der
Nießbraucher
ist
den
Gläubigern
gegenüber
zum
sofortigen
Ersatz
verpflichtet
.