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DeutschBGB 1085 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden , dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt . Soweit der Nießbrauch bestellt ist , gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.