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Satz
BGB 1085 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden , dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt . Soweit der Nießbrauch bestellt ist , gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1085
Der
Nießbrauch
an
dem
Vermögen
einer
Person
kann
nur
in
der
Weise
bestellt
werden
,
dass
der
Nießbraucher
den
Nießbrauch
an
den
einzelnen
zu
dem
Vermögen
gehörenden
Gegenständen
erlangt
.
Soweit
der
Nießbrauch
bestellt
ist
,
gelten
die
Vorschriften
der
§§ 1086
bis
1088.