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DeutschBGB 1079 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher .