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Satz
BGB 1079 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1079
Der
Nießbraucher
und
der
Gläubiger
sind
einander
verpflichtet
,
dazu
mitzuwirken
,
dass
das
eingezogene
Kapital
nach
den
für
die
Anlegung
von
Mündelgeld
geltenden
Vorschriften
verzinslich
angelegt
und
gleichzeitig
dem
Nießbraucher
der
Nießbrauch
bestellt
wird
.
Die
Art
der
Anlegung
bestimmt
der
Nießbraucher
.