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Satz
BGB 1078 Ist die Forderung fällig , so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken . Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab , so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1078
Ist
die
Forderung
fällig
,
so
sind
der
Nießbraucher
und
der
Gläubiger
einander
verpflichtet
,
zur
Einziehung
mitzuwirken
.
Hängt
die
Fälligkeit
von
einer
Kündigung
ab
,
so
kann
jeder
Teil
die
Mitwirkung
des
anderen
zur
Kündigung
verlangen
,
wenn
die
Einziehung
der
Forderung
wegen
Gefährdung
ihrer
Sicherheit
nach
den
Regeln
einer
ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltung
geboten
ist
.