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Satz
BGB 1076 Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs , so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1076
Ist
eine
auf
Zinsen
ausstehende
Forderung
Gegenstand
des
Nießbrauchs
,
so
gelten
die
Vorschriften
der
§§ 1077
bis
1079.