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Satz
BGB 1070. 2 Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter übertragen , so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst wirksam , wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird . Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Verwaltung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1070. 2
Wird
die
Ausübung
des
Nießbrauchs
nach
§ 1052
einem
Verwalter
übertragen
,
so
ist
die
Übertragung
dem
Verpflichteten
gegenüber
erst
wirksam
,
wenn
er
von
der
getroffenen
Anordnung
Kenntnis
erlangt
oder
wenn
ihm
eine
Mitteilung
von
der
Anordnung
zugestellt
wird
.
Das
Gleiche
gilt
von
der
Aufhebung
der
Verwaltung
.
Englisch
BGB 1070. 2 Where the exercise of the usufruct is transferred to an administrator under section 1052 , the transfer does not take effect in relation to the person obliged until he obtains knowledge of the judicial order made or if he is served with a notification of the judicial order . The same applies to the termination of the administration .