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Satz
BGB 1067. 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs , so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen ; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen , den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten . Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1067. 1
Sind
verbrauchbare
Sachen
Gegenstand
des
Nießbrauchs
,
so
wird
der
Nießbraucher
Eigentümer
der
Sachen
;
nach
der
Beendigung
des
Nießbrauchs
hat
er
dem
Besteller
den
Wert
zu
ersetzen
,
den
die
Sachen
zur
Zeit
der
Bestellung
hatten
.
Sowohl
der
Besteller
als
der
Nießbraucher
kann
den
Wert
auf
seine
Kosten
durch
Sachverständige
feststellen
lassen
.
Englisch
BGB 1067. 1 If consumable things are the subject of the usufruct , then the usufructuary becomes the owner of the things ; after the usufruct ends , he must reimburse the grantor the value that the things had at the time of the creation of usufruct . Both the grantor and the usufructuary may have the value established by experts at their own cost .